Anfall an den Fiskus
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Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden nach BGB § 46 Satz 1 die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft<ref>BGB § 1922, BGB § 1967</ref> entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden (BGB § 46 Satz 2).
Normen
- BGB § 46 Anfall an den Fiskus
- BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge
- BGB § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
Fußnoten
<references/>