Anfall an den Fiskus

Aus Kommunalwiki
Version vom 27. Mai 2020, 06:59 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden nach BGB § 46 Satz 1 die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft<ref>BGB § 1922, BGB § 1967</ref> entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden (BGB § 46 Satz 2).

Normen

Fußnoten

<references/>