Ruhen der Mitgliedschaft
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Das Ruhen der Mitgliedschaft ist von dem Ausschluss aus dem Verein sowohl in den Voraussetzungen als auch in den Auswirkungen wesensverschieden<ref>(vgl. RG JW 1929, 847/848 f.; Soergel BGB 11. Aufl. § 39 Rdnr. 9)</ref>.
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>