Sonderrecht
Version vom 23. Mai 2020, 15:01 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Sonderrechte eines Mitglieds können nach BGB § 35 nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
Normen
Publikationen
- Volker Beuthien, Müssen Sonderrechte unentziehbar sein?, ZGR 2014, 24-44