Sonderrecht
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Sonderrechte eines Mitglieds können nach BGB § 35 nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
Sonderrechte eines Mitglieds können nach BGB § 35 nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.