Bezirksausschuss
Normen
- GO Art. 60 Abs. 2 (Einteilung in Stadtbezirke): In den Stadtbezirken können für bestimmte auf ihren Bereich entfallende Verwaltungsaufgaben vom Stadtrat Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse gebildet werden. Der Stadtrat und in Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der erste Bürgermeister können dabei den Bezirksausschüssen die Vorberatung oder die Entscheidung unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt übertragen. 3In Städten mit mehr als einer Million Einwohnern sind Bezirksausschüsse zu bilden.