Nichtigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses
Version vom 19. Mai 2020, 17:50 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Ein rechtswidriger Gemeinderatsbeschluss ist grundsätzlich nichtig mit folgenden Ausnahmen:
- ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung bleibt folgenlos, wenn nicht zugleich gegen Vorschriften der Gemeindeordnung oder eine andere gesetzliche Regelung verstoßen wurde
- Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, GO Art. 49 Abs. 4
- sontige gesetzliche Regelungen, die ausnahmsweise zur Wirksamkeit führen, z.B.
Normen
- GO Art. 49 Abs. 4