Nichtigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses
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Ein rechtswidriger Gemeinderatsbeschluss ist grundsätzlich nichtig mit folgenden Ausnahmen:
- ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung bleibt folgenlos, wenn nicht zugleich gegen Vorschriften der Gemeindeordnung oder eine andere gesetzliche Regelung verstoßen wurde
- Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, GO Art. 49 Abs. 4
- sontige gesetzliche Regelungen, die ausnahmsweise zur Wirksamkeit führen, z.B.
- § 214 BauGB
- § 215 BauGB
- ...
Normen
- GO Art. 49 Abs. 4