Wahlen im Gemeinderat
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Wahlen im Gemeinderat werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. (GO Art. 51 Abs. 3 Satz 1)
Normen
- GO Art. 51 Abs. 3 Satz 1
Wahlen im Gemeinderat werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. (GO Art. 51 Abs. 3 Satz 1)