Stimmenthaltung (Vereinsrecht)

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

"Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aktiengesetz

GmbH-Gesetz

  • GmbHG § 47 Abs. 1: Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Genossenschaftsgesetz (GenG)

  • GenG § 43 Abs. 2 Satz 1: Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>