Kreditgefährdung
Version vom 15. Mai 2020, 06:34 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen nach BGB § 824 Abs. 1 den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. (BGB § 824 Abs. 2)
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03 = BGHZ 166, 84; NJW 2006, 830: " § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Werturteilen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität eines solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen denselben Anspruchsgegner."<ref>Amtlicher Leitsatz 9</ref>
Fußnoten
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