Arbeitszeit
Version vom 12. Mai 2020, 11:58 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „==Normen== * {{BGB 27}} Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende…“)
Normen
- BGB § 27 Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745: Zum Anspruch der Mitglieder des Vorstands und anderer satzungsmäßiger Organe eines eingetragenen Vereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz.<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
Siehe auch
- Vertretung des Vereins
- Haftung des Vereinsvorstands
- Aufwendungsersatz des Vereinsvorstands
- Vergütung des Vereinsvorstands
Fußnoten
<references/>