Nicht rechtsfähiger Verein
Version vom 1. Mai 2020, 15:06 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden nach BGB § 54 Satz 1 die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde nach BGB § 54 Satz 2 persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 19 Abs. 3
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zivilprozessordnung (ZPO)
- ZPO § 50 Abs. 2: