Trennungsgrundsatz

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Besteht ein Verein als juristische Person (e. V.) ist "aufgrund seiner Rechtsfähigkeit grundsätzlich eine strikte rechtliche Trennung der Vermögenssphären des eingetragenen Vereins und seiner Mitglieder gemäß BGB § 21 gewährleistet"<ref>Bamberger/Roth/Schwarz/Schöpflin, BGB § 21 Rdn. 17; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. vor § 21 Rdn. 35</ref> (Trennungsgrundsatz).

"Regelmäßig haftet daher für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder<ref>BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05 = BGHZ 175, 12, WM 2008, 358 Amtlicher Leitsatz 1</ref><ref>st. Rspr., vgl. nur BGHZ 54, 222, 224 m. w. Nachw.; 78, 318, 333</ref>. Nimmt dementsprechend die Eintragung den Mitgliedern das Haftungsrisiko für die Vereinsschulden ab, so reicht auch ein der Eintragung entsprechendes Auftreten als eingetragener Verein im Regelfall aus, um bei Dritten der Erwartung einer persönlichen Haftung der Mitglieder die Grundlage zu entziehen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung).<ref>BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05 = BGHZ 175, 12, WM 2008, 358 Amtlicher Leitsatz 2</ref> <ref>vgl. BGHZ 54, 222, 224 m. w. Nachw.; 78, 318, 333</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05 = BGHZ 175, 12, WM 2008, 358 Abs. 21</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

GmbH-Gesetz

  • GmbHG § 13 Abs. 2: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Auch der BGH<ref>BGH, Urteil vom 08.07.1970 - VIII ZR 28/69 Abs. 10</ref> "hält an dem vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof mehrfach<ref>RGZ 156, 271, 277; 169, 240, 248; BGHZ 20, 4, 11 [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54]; 26, 31, 37) [BGH 07.11.1957 - II ZR 280/55]</ref> ausgesprochenen Grundsatz fest, dass über die Rechtsfigur einer juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf. Regelmäßig haften daher für Schulden eines eingetragenen Vereins nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder. Eine Ausnahme muß jedoch dann gelten, wenn die Anwendung dieses Grundsatzes zu Ergebnissen führen würde, die mit Treu und Glauben nicht in Einklang stehen, und wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen einen Rechtsmißbrauch bedeutet. Es ist Aufgabe des Richters, einem treuwidrigen Verhalten der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen, Personen entgegenzutreten und die juristische Konstruktion hintanzusetzen, wenn die Wirklichkeiten des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen eine solche Handhabung gebieten<ref>RGZ 99, 232, 234; 103, 64, 66; 129, 50, 53, 54; BGHZ 20, 4, 14 [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54]; 29, 385, 392) [BGH 12.03.1959 - II ZR 180/57]</ref>. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Abweichung als notwendig erweist, um einem mit der juristischen Person in Rechtsbeziehungen getretenen Dritten zu der ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen<ref>RGZ 156, 271, 277</ref>."

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>