Druckwerke
Version vom 15. August 2013, 13:18 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Druckwerke im Sinn des Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) sind nach BayPrG Art. 6 Abs. 1 alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.