Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Burgkunstadt (Sondernutzungssatzung) vom 04.09.2013

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Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Burgkunstadt (Sondernutzungssatzung)

Vom 25.08.2005

Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund des Art. 22 a Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetztes (BayStrWG) und des § 8 Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetztes (FStrG) sowie Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) folgende Satzung:

§ 1 Öffentlicher Verkehrsgrund

(1) Öffentlicher Verkehrsgrund im Sinne dieser Satzung sind folgende dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze:

a) die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen,

b) die Gemeindestraßen (Art. 46 BayStrWG),

c) die sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG, soweit die Stadt Burgkunstadt Träger der Straßenbaulast ist.

(2) Zum öffentlichen Verkehrsgrund gehören:

1. der Straßenkörper; das sind vor allem:

a) der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Fahrbahndecke, die Brücken, Tunnels, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen und Stützmauern;

b) die Fahrbahnen (Richtungsfahrbahnen), die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die Omnibushaltebuchten, ferner die Gehwege und Radwege, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen und mit dieser gleich laufen (unselbständige Gehwege und Radwege);

2. der Luftraum über dem Straßenkörper

3. das Zubehör; das sind die Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung


§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung des in § 1 bezeichneten öffentlichen Verkehrsgrundes zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Burgkunstadt.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch am öffentlichen Verkehrsgrund nicht beeinträchtigt werden kann. Art. 22 Abs. 2 BayStrWG bleibt unberührt.

(3) Bestehende bürgerlich-rechtliche Verträge über die Einräumung von Rechten zur Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes gelten von dem Zeitpunkt an als öffentlichrechtliche Sondernutzungserlaubnisse, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieser Satzung kündbar sind.

(4) Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

§ 3 Erlaubnisantrag

(1) Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt.

(2) Im Antrag, der rechtzeitig vorher schriftlich bei der Stadt Burgkunstadt gestellt werden muss, sind Art, Zweck, Ort, gegebenenfalls Abmessungen und voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben. Im Einzelfall kann die Vorlage von Plänen oder Skizzen verlangt werden.

§4 Erlaubnis

(1) Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und kann nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Auflagen können auch nachträglich festgesetzt werden.

(3) Wird von einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies der Stadt Burgkunstadt unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis endet mit dem Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer angegebenen späteren Zeitpunkt.

(4) Die Erlaubnis ersetzt nicht etwaige nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen.