Name des Vereins

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Der Vereinsname zählt nach BGB § 57 Abs. 1 zu den Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung ("Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll."). Der Name soll sich nach BGB § 57 Abs. 2 von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Rechtsprechung

Siehe auch

  • Vereinigungsfreiheit

Fußnoten

<references/>