Sitzungszwang
Version vom 31. März 2020, 16:36 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Nach GO Art. 47 Abs. 1 beschließt der Gemeinderat in Sitzungen.
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
2. Abschnitt Geschäftsgang