Nicht wirtschaftlicher Verein

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Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (BGB § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein).

Normen

Grundgesetz (GG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)