Zensur
"Eine Zensur findet nicht statt." (GG Art. 5 Abs. 1 Satz 3)
Da die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind<ref>BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 - Lüth-Urteil Leitsatz 1</ref>, ist in Deutschland eine verbotene Zensur im Sinne von GG Art. 5 Abs. 1, S. 3 nur die Zensur durch den Staat oder dem Staat zurechenbare Stellen. Eine Vorauswahl privater Stellen, ob Beiträge veröffentlicht werden oder nicht (z. B. einer Zeitungsredaktion vor der Veröffentlichung von Leserbriefen oder eines Forenmoderators vor oder nach der Veröffentlichung von Beiträgen in Online-Foren), ist daher keine Zensur im Sinne des Grundgesetzes und verfassungsrechtlich unbedenklich. Allenfalls im Zuge der sogenannten mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten kommt je nach Sachverhalt der Stellenwert von Art. 5 Grundgesetz auch zwischen Privaten indirekt zum Tragen. Dabei handelt es sich dann allerdings um ein Auslegungsinstrument für andere Gesetze, nicht um eine direkte Anwendung des Zensurverbotes aus dem Grundgesetz.<ref>BVerfGE 7, 198 – Lüth.</ref><ref>Seite „Zensur (Informationskontrolle)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 19. August 2019, 21:20 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Zensur_(Informationskontrolle)&oldid=191502592 (Abgerufen: 23. August 2019, 13:28 UTC) </ref>
Übersicht
"Zensur" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ist nur die Vorzensur. Das Zensurverbot stellt eine absolute Eingriffsschranke dar, die keine Ausnahme, auch nicht durch allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG zuläßt.<ref>BVerfG, Beschluss vom 25.04.1972 - 1 BvL 13/67 Leitsatz 4</ref>
Normen
- GG Art. 5 Abs. 1 Satz 3
Rechtsprechung
- BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 - Lüth-Urteil
- BVerfG, Beschluss vom 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references />