Juristische Person

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Grundrechte gelten nach GG Art. 19 Abs. 3 auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind<ref>siehe aber Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts</ref>.

Arten

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />