Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Burgkunstadt (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 25.08.2005

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Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.
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Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Burgkunstadt (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 25.08.2005<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/rathaus-verwaltung/pdf-satzungen/2005-08-25-satzung.pdf</ref>

Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund der Art. 18 Abs. 2 a Satz 4 und 22 a Sätze 1 und 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetztes (BayStrWG) und des § 8 Abs. 3 Satz 5 des Bundesfernstraßengesetztes (FStrG) sowie Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung- GO) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Die Stadt Burgkunstadt erhebt Gebühren für Sondernutzungen im Sinne der Satzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes (Sondernutzungssatzung).

(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Mindestgebühr beträgt je Sondernutzung 5 Euro.

(3) Bruchteile der im Gebührentarif angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden voll gerechnet. Bei kubisch gehaltenen Vorrichtungen, wie Auslage- und Schaukästen, Transparenten etc., wird bei Berechnung des Flächeninhalts jeweils die größere von den äußeren Begrenzungslinien umschlossene Fläche der Vorrichtung in Ansatz gebracht. Der Berechnung der Jahresgebühr wird das Kalenderjahr zu Grunde gelegt. Die Jahresgebühr wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die Benutzung weniger als sechs Monate des laufenden Jahres erfolgt.

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührentarifnicht aufgeführt sind, werden Gebühren in sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Tatbestände des Gebührenverzeichnisses unter Berücksichtigung von Umfang und Dauer der Benutzung festgesetzt.

(5) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Sondernutzungsgebühren gilt Art. 10 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 13 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 04.04.1993 in seiner jeweiligen Fassung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

1. der Antragsteller

2. der Erlaubnisnehmer

3. wer ohne Erlaubnis eine Sondernutzung ausübt oder in wessen Auftrag die Sondernutzung vorgenommen wird.

Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit Erteilung der Erlaubnis, bei unberechtigter Sondernutzung mit dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Ausübung.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Freimachung des öffentlichen Verkehrsgrundes. Die Beendigung der Sondernutzung ist der Stadt Burgkunstadt anzuzeigen. Erfolgt keine Abmeldung der Benutzung, so werden die Gebühren bis zu dem Zeitpunkt erhoben, an dem durch Kontrolle die Freimachung festgestellt wird.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebühren werden zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fallig.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Burgkunstadt, den 25.08.2005

Stadt Burgkunstadt

P e t t e r i c h

Erster Bürgermeister

Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Burgkunstadt vom 25.08.2005

1. Baustofflagerungen, Aufgrabungen, Aufstellung von Bauzäunen, Gerüsten, Maschinen, Absperrungen, Schuttmulden, Arbeitswagen, Baubuden auf öffentlichem Straßengrund

Einschließlich der nach Art. 2 BayStrWG zur Straße gehörigen Grünstreifen, Gräben usw. je angefangene 20 qm und je angefangene Woche, abhängig von der Schwere der Behinderung und der Lage im Stadtgebiet 5,00 bis 25,00 Euro.

Für langfristige Sondernutzungen (ab 3 Monate) kann die Verwaltung, abhängig von der Schwere der Behinderung und der Lage im Stadtgebiet, einen Pauschalbetrag festsetzen.

2. Automaten

a) Kleinautomaten bis 0,2 qm Frontfläche jährlich 10 Euro

b) Automaten über 0,2 qm Frontfläche jährlich 20 Euro

3. a) Verkaufsstände, Verkaufsstellagen, Kioske:

je angefangener qm Straßenfläche monatlich 5 Euro

b) Flohmärkte

je angefangener qm Straßenfläche 2 Euro

4. Imbissstände (nicht Marktstände)

a) je Standplatz täglich 10 Euro

b) bei Veranstaltungen täglich 35 Euro

5. Tische, Stühle, Pflanzgerüste und sonstiges Zubehör von Gaststätten

je angefangener qm Straßenfläche jährlich 10 Euro

6. Aufstellung von Plakatsäulen sowie von Werbetafeln, Reklameständer und Reklamemasten

je angefangenen qm Ansichtsfläche wöchentlich 2 Euro

7. Unerlaubtes Abstellen von nichtzugelassenen Kraftfahrzeugen und von sonstigen Fahrzeugen

je Stück täglich 10 Euro

8. Informationsstände

a) gewerblich je Stand täglich 10 Euro

b) nichtgewerblich (politisch, gemeinnützig) gebührenfrei

9. Veranstaltungen ( Geschäftseröffnungen, Straßenfeste, Tombolas usw.) täglich 15-150 Euro

10. Alt- und Wertstoffcontainer

je angefangener qm Straßenfläche jährlich 10 Euro

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 der Satzung über die Mindestgebühr von 5 Euro bleibt unberührt.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>