Finanzhoheit der Gemeinden
Die aus der Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG abzuleitende Finanzhoheit gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (Finanzhoheit)<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64</ref>. Zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. Hieraus folgt auch, daß die Gemeinde sich in eigenverantwortlicher Regelung ihrer Finanzen auf die ihr obliegenden Verpflichtungen einstellt<ref>BVerfGE 23, 353 [369]</ref>.
Nach (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 GO) haben die Gemeinden das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 GO). Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 GO).
Normen
- GG Art. 28 Abs. 2 Satz 3
- GO Art. 22 Verwaltungs- und Finanzhoheit
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
Rechtsprechung
Fußnoten
<references />