Veräußerung
Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1)
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Bekanntmachungen
Rechtsprechung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- BayObLG, Urteil vom 05.03.2001 - 5Z RR 174/99: "Der volle Wert eines kommunalen Grundstücks (hierzu GO Art. 75) ist der Verkehrswert, der sich nach der höchstzulässigen Nutzung des Grundstückes bemißt." (amtlicher Leitsatz)
- BayObLG, Beschluss vom 22.06.1995 - 2Z BR 42/95 Nichtigkeit der Veräußerung von Vermögensgegenständen unter Wert
- BayObLG NJW-RR 1996, 342
Oberlandesgerichte
- OLG Jena, Urteil vom 02.03.2005 - 4 U 943/01: "Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 ThürKO - kein Gemeindevermögen zu verschenken (oder zu verschleudern) - ist Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Verträge, die gegen das Verschleuderungsverbot verstoßen, sind nichtig." (amtlicher Leitsatz)
Oberverwaltungsgerichte
- OVG Koblenz DVBl. 1980, 767 = DÖV 1981, 145
- OVG Münster NJW 1983, 2517
Publikationen
- Reinhard Stöckel, Besonderheiten des Grundstückserwerbs in den neuen Bundesländern : "Entsprechend gelangt das BayObLG in zwei Urteilen zu dem Schluss, dass der Verstoß gegen die Gemeinde- bzw. Kommunalordnung die privatrechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Wertausgleich zur Folge habe."