Fernwärme
Version vom 3. August 2019, 23:34 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Ausgehend von {{EEWärmeG 16}} ist in Bayern die Ermächtigung in {{GO 24}} Abs. 1 Nr. 3 dahingehend zu verstehen, dass für Grundstücke, die einer neuen Beba…“)
Ausgehend von EEWärmeG § 16 ist in Bayern die Ermächtigung in GO Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 dahingehend zu verstehen, dass für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, sowie in Sanierungsgebieten der Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes zur Pflicht gemacht werden kann; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen.<ref>Quelle: https://www.ludwighartmann.de/anfrage-zum-plenum-am-03052010/ - abgerufen am 4. August 2019 um 01:32 Uhr</ref>
Normen
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 24 Abs. 1 Nr. 3
Links
Fußnoten
<references/>