E-Vergabe

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Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen nach GWB § 97 Abs. 5 grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des GWB § 113 erlassenen Verordnungen.

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Siehe auch