Teilnahmefrist (Verhandlungsverfahren)
Version vom 19. Juli 2019, 14:37 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt im Verhandlungsverfahren nach VgV § 17 Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Normen
- VgV § 17 Abs. 2