Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

Normen

Vergabeverordnung (VgV)