Offenes Verfahren
Das offene Verfahren ist nach GWB § 119 Abs. 3 ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)=
- GWB § 119 Abs. 3