Schätzung des Auftragswerts

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Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. 2Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. 3Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen. (VgV § 3 Abs. 1)

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