Bauträgervertrag
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Nach GWB § 103 Abs. 3 Satz 2 liegt ein Bauauftrag auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat. Darunter fällt auch der Bauträgervertrag.
Normen
- GWB § 103 Abs. 3 Satz 2