Rahmenvereinbarung
Version vom 15. Juli 2019, 09:33 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Rahmenvereinbarungen sind nach GWB § 103 Abs. 4 Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.
Normen
- GWB § 103 Abs. 4