Ausweispflicht des Polizeibeamten
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Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt. (PAG Art. 6) Die Legitimationspflicht des Polizeibeamten ist in der Bekanntmachung vom 26. September 1977 (MABl S. 700) geregelt.