Polizei
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Polizei im Sinn des Bayerischen Polizeiaufgabengesetztes (PAG) sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern (PAG Art. 1).
Polizei im Sinn des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern (Vorlage:POG 1 Abs. 1). Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern (Vorlage:POG 1 Abs. 2). Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 POG gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) (Vorlage:POG 1 Abs. 3).
Gliederung der Polizei des Freistaats Bayern
Landespolizei (POG Art. 4)
Bereitschaftspolizei (POG Art. 6)
Landeskriminalamt (POG Art. 7)
Polizeiverwaltungsamt (POG Art. 8)
Normen
Polizeiaufgabengesetz – PAG
- PAG Art. 1 Begriff der Polizei
Polizeiorganisationsgesetz (POG)
- POG Art. 1 Abs. 1: Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.
Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 6 C 26.03 = BVerwGE 121, 345 - Kurdische Teestube -Stichworte: Wohnung; Betriebsräume; Vereinslokal; Teestube; Betreten; Durchsuchen; Personenkontrolle.; Ausforschen; Betretensrecht; Betriebsraum; Durchsuchung; Durchsuchungsbegriff; Gefahrenabwehr; Generalermächtigung; Geschäftsraum; Hausrecht; Identitätsfeststellung; Identitätskontrolle; Personenkontrolle; Personenüberprüfung; Polizei; Polizeieinsatz; polizeiliche Maßnahme; Unverletzlichkeit; Vereinsraum; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Wohnungsbegriff; Leitsatz: Eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein.