Störung

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Normen

Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG

  • LStVG Art. 6: Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten

Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)