Abstrakte Gefahr

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Gefahr im Sinn des Art. 2 Abs. 1 ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt (konkrete Gefahr), aber auch eine Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete Gefahren im Einzelfall entstehen können (abstrakte Gefahr).<ref>Vollzug des Polizeiaufgabengesetzes - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. August 1978, Az. IC2-2808.1-1 (MABl. S. 629) Ziffer 2.2. Abs. 3</ref>

Normen

  • PAG Art. 2 Abs. 1: Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
  • LStVG Art. 6: Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten

Siehe auch

Fußnoten

<references/>