Rechtsverordnung
Durch Gemeinden erlassene Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (GO Art. 23 Satz 2 GO). In solchen Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden. (GO Art. 23 Satz 3 GO)
Gesetze im materiellen Sinne
Abgrenzung zu Gesetzen im formellen Sinne
Förmliche Gesetze sind nur solche
- "Rechtsnormen, die im vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren beschlossen worden sind. Eine Verordnung ist auch dann kein förmliches Gesetz im Sinn des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie auf Grund einer in einem förmlichen Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen worden ist"<ref>BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 Abs. 55</ref>
Urheberrecht
Verordnungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (UrhG § 5 Abs. 1)
Normen
Grundgesetz (GG)
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
- BV Art. 55 Nr. 2
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG
- LStVG Art. 42 Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke
- LStVG Art. 43 Vollzug der Verordnungen
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
- BayImSchG Art. 14 Verordnungen der Gemeinden: Zum Schutz vor unnötigen Störungen können die Gemeinden Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren erlassen.
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5546 (Ziffer 3.5)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>