Nachbau eines Werkes der Baukunst
Version vom 14. März 2017, 08:06 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Normen== ==={{UrhG}}=== * {{UrhG 53}} Abs. 7: "Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werke…“)
Normen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- UrhG § 53 Abs. 7: "Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."