Stadtratssitzung-2015-01-13-TOP-04 Neubau eines Lehrschwimmbeckens

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Sachverhalt

Der Neubau eines Lehrschwimmbeckens mit zwei Schwimmeinheiten wurde vom Gemeinderat Altenkunstadt am 15.12.2014 behandelt.

In öffentlicher Sitzung wurde mit Stimmenmehrheit (13:7) folgender Beschluss gefasst:

"Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit der Stadt Burgkunstadt einen Förderantrag für den Neubau eines Lehrschwimmbeckens (2 Schwimmeinheiten) zu stellen."

Diskussion
Allgemein
  • WS: Der Stadtrat hat bereits 2013 schon mal den Beschluss gefasst. Ein erneuter Beschluss ist nicht erforderlich.
  • HE: den Förderantrag kann ich erst stellen, wenn ich eine förderfähige Planung vorliegen habe. Dies beinhaltet die Leistungsphasen I-III bzw. IV. Dem muss ein VOF-Verfahren vorausgehen. Ohne das kann ich keine Förderanträge bei der Regierung stellen.
  • WS: wir haben den Beschluss schon gefasst. Die Verwaltung soll diesen jetzt umsetzen.
  • GK: der erste Schritt ist der Förderantrag.
  • HE: Nein. Dies ist der dritte Schritt vor dem ersten. Der erste Schritt ist das VOF-Verfahren. Der zweite Schritt ist die Beauftragung des Büros mit den Planungsphasen. Der Standort muss hierzu feststehen. Der dritte Schritt ist dann die Stellung eines Förderantrags.
  • HPM: wenn ein Beschluss da ist, müsste die Verwaltung eigentlich die Voraussetzungen schaffen.
  • UM: ich rechne für die Leistungsphasen I-III mit Planungskosten allein von 175.000-225.000 €.
  • HPM: dann muss man eben die 200.000 € ausgeben.
  • HE: man müsste zunächst Rücksprache mit dem Landratsamt halten über die haushaltsrechtliche Zulässigkeit.
  • MD: Ich halte eine Beschlussfassung zum Einen heute für nicht möglich, da uns zu dem Tagesordnungsprunkt nicht mitgeteilt wurde, dass die Stellung des Förderantrags mit Kosten verbunden ist. Dies hätte in den Sitzungsunterlagen mitgeteilt werden müssen. Desweiteren kann sich auch das Landratsamt nicht über bayerische Gesetze hinwegsetzen. Das Landratsamt kann dem aktuell meiner Ansicht nach unter keinem Gesichtspunkt zustimmen. Zunächst benötigen wir einen genehmigten und bekannt gemachten Haushalt. Auch die übrige haushaltsrechtliche Zulässigkeit müsste geprüft werden. Der Bürgerverein wird sich hier konstruktiv einbringen. Der erste Schritt ist jedoch, dass wir die haushaltsrechtliche Zulässigkeit etwaiger Verpflichtungen oder Ausgaben sicherstellen. Im Haushalt 2015 müssten mindestens die entsprechenden Beträge ausgewiesen sein. (Siehe auch Stellungnahme des Bürgervereins unten)
  • CF: Ihrer Ausführungen zur Beschlussfassung wegen unzureichender Information sind so nicht richtig. Ich kann Ihnen die Informationen auch noch in der Sitzung mitteilen.
Die Stellungnahme der Fraktion des Bürgervereins<ref>Dies ist eine vorbereitete Stellungnahme, die nicht wörtlich verlesen wurde, sondern lediglich in ihren Grundzügen in freier Rede mitgeteilt wurde. Es kann daher sein, dass in der Stadtratssitzung nicht alle hier wiedergegebenen Inhalte zum Vortrag kamen. Es gilt das gesprochene Wort.</ref>

Die nachfolgende Textpassage wurde vor der Stadtratssitzung vorbereitet und nicht wörtlich verlesen, sondern lediglich in ihren Grundzügen in freier Rede mitgeteilt. Es kann daher sein, dass in der Stadtratssitzung nicht alle hier wiedergegebenen Inhalte zum Vortrag kamen. Es gilt das gesprochene Wort.

Der Bürgerverein hat sich in seinem Wahlprogramm grundsätzlich für den Bau eines Lehrschwimmbeckens ausgesprochen. Dem lagen jedoch Annahmen zugrunde, die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt haben, so etwa die Annahme, eine Überdachung des jetzigen Freibads und damit eine Erhöhung der Auslastung durch Betrieb nur eines Bades sei möglich. Ferner die Annahme, es würden keine umliegenden Kapazitäten zur Verfügung stehen. Da ausreichende Kapazitäten in Marktgraitz und Michelau nun doch zur Verfügung stehen, wandelt sich nach unserer Auffassung der Charakter des Projekts von einer Pflichtaufgabe zu einer freiwilligen Aufgabe.

Die Fraktion des Bürgervereins wäre bereit, einem Lehrschwimmbecken zuzustimmen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt werden:

(1) Das aktuell vorliegende Konzept muss dahingehend verbessert werden, dass Freibad und Lehrschwimmbecken als Einheit behandelt werden. Sollten die versprochenen Synergien aus dem Bau des Lehrschwimmbeckens bezüglich des Freibads nicht eintreten, muss vorab entschieden werden, ob man sich zwei defizitäre Schwimmeinrichtungen 260.000,- € + mindestens 100.000,- €) leisten kann. Die bisherige Weigerung von Altenkunstadt, eine Kombination aus Freibad und Lehrschwimmbecken in einem Zweckverband zuzulassen, ist mit Altenkunstadt nochmals zu verhandeln, auch was eine weitergehende Konzeption und Nutzung des Blockheizkraftwerks angeht. Die möglichen Synergien können auch im Verteilungsschlüssel berücksichtigt werden, so dass Altenkunstadt aus diesem Konzept kein Schaden entstehen muss.

(2) Das Vorhaben muss haushaltsrechtlich zulässig sein. Nach aktuellen Maßstäben sehen wir dies nicht gegeben. Im Rahmen der seit 1.1.2015 wieder bestehenden vorläufigen Haushaltsführung sind weder Verpflichtungen noch Ausgaben für neue Aufgaben zulässig. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Burgkunstadt ist auch bei Vorliegen eines genehmigten Haushalts wohl nicht gewährleistet. Unser Schuldendienst beträgt ca. 1,35 Mio. Euro im Jahr. Wir finanzieren unseren Schuldendienst mittlerweile durch Aufnahme neuer Kredite. Wir befinden uns in einer Schuldenspirale, einem Teufelskreis, und wir müssen diese Situation als dramatisch mit unbedingtem Handlungsbedarf anerkennen (siehe Bescheid vom Landratsamt zum Haushalt 2014: “Soweit noch freiwillige Leistungen gewährt werden, sind diese abzubauen.”). Wir müssen daher zunächst dafür sorgen, dass der Bau eines Lehrschwimmbeckens in zulässiger Weise beschlossen werden kann.

(3) Die jährliche Belastung für den Haushalt der Stadt Burgkunstadt darf nicht wesentlich mehr als ca. 100.000,- € betragen, die durch Einsparungen gegenfinanziert werden müssen.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit der Gemeinde Altenkunstadt einen Förderantrag für den Neubau eines Lehrschwimmbeckens (2 Schwimmeinheiten) zu stellen.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, mit dem Landratsamt Lichtenfels die haushaltsrechtliche Zulässigkeit abzuklären. Sollte das Landratsamt die haushaltsrechtliche Zulässigkeit bestätigen, wird die Verwaltung beauftragt, ein Ausschreibungsverfahren nach VOF Leistungsphasen 1-3 als Grundlage einer Förderantragstellung durchzuführen. (sinngemäß) (14/8)