Kommunalaufsicht
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Die Kommunalaufsicht besteht aus
- Rechtsaufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises
- zusätzlich Fachaufsicht in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises.
Nach Art. 108 GO (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.
Normen
- Art. 108 GO Sinn der staatlichen Aufsicht
- Art. 109 GO Inhalt und Grenzen der Aufsicht