Stadtratssitzung-2016-09-13-TOP-04-Neuregelung der Umsatzbesteuerung - § 2b UStG
Sachverhalt:
Ab 01.01.2017 besteht auch für die Stadt Umsatzsteuerpflicht für gewerbliche Betriebe, sofern diese nicht rein hoheitliche Aufgaben erfüllen. So z.B.
Die Vermietung des City Mobiles, das Schustermuseum, Konzessionsabgaben, Familienbücher usw. werden nach der neuen Regelung umsatzsteuerpflichtig.
Gebühren nach Kostengesetz zur Überprüfung der Ehefähigkeit - Nach alter und neuer Rechtslage nicht umsatzsteuerpflichtig
Verkauf eines Familienbuchs - Alte Rechtslage nicht umsatzsteuerpflichtig, nach neuer Rechtslage umsatzsteuerpflichtig mit 7%
Es kann beantragt werden, die alte Rechtslage bis Ende 2020 fortzuführen
Beschluss
Der Stadtrat beschließt, dass für die Zeit vom 01.01.2017 – 31.12.2020 die Übergangsregelung beim Finanzamt Lichtenfels beantragt wird und somit die alte Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG bis Ende 2020 fortgeführt wird.
• Einstimmig beschlossen