Amtliches Werk
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Abs. 1 UrhG).
Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG).
Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet ((§ 5 Abs. 3 UrhG)).
Gesetze und Verordnungen
"Mit den in Abs. 1 genannten Gesetzen und Verordnungen werden alle Rechtsnormen erfasst, einschließlich von Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts"<ref>Schricker/Loewenheim, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 41</ref>.
Normen
Rechtsprechung
- Rechtsprechung zu § 5 UrhG
- BGH, Urteil vom 06.07.2006 - I ZR 175/03 - Begriff des Erlasses
Publikationen
- Wikipedia Amtliches Werk
- Laura Maria Zentner: Die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für amtliche Werke. Zur Reichweite des § 5 UrhG nach deutschem und europäischem Recht, in: Zeitschrift für Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal. Band 1, 2009, S. 94 ff.
Links
Fußnoten
<references />