Geschäftsordnung des Gemeinderats
Der Stadtrat gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1 GO). Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrats und seiner Ausschüsse enthalten (Art. 45 Abs. 2 GO).
Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der Ladungsfrist führen nach h.M. nicht zur Rechtswidrigkeit eines Stadtratsbeschlusses, wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451 mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93</ref>.
Siehe auch
Normen
- Art. 45 GO Geschäftsordnung
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 07.05.2008
Rechtsprechung
- BayVGH, Urteil vom 18.06.2008 - 4 BV 07.211 - Verstoß gegen die Geschäftsordnung führt nicht zur Unwirksamkeit des gefassten Gemeinderatsbeschlusses
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93
Fußnoten
<references />