Gewerbesteuerhebesatz
"Gewerbesteuerhebesätze von 380 v. H. [sind] für Personenunternehmen im Ergebnis belastungsneutral, weil die gesamte bezahlte Gewerbesteuer in diesem Fall von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden kann. Berücksichtigt man auch noch den Solidaritätszuschlag, so liegt der belastungsneutrale Gewerbesteuerhebesatz sogar bei 400 v. H. (Direktverrechnung zwar nur in Höhe des 3,8fachen Satzes; zur ersparten Einkommensteuer kommt aber noch die weitere Ersparnis beim Solidaritätszuschlag mit 5,5% der verrechneten Gewerbesteuer hinzu)."<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 111</ref>
"Kapitalgesellschaften [erfahren] bei einem gemeindlichen Hebesatz von weniger als 490 v. H. vergleichsweise immer noch weniger Steuerbelastung als Personenunternehmen. Eine Benachteiligung von Kapitalgesellschaften durch gemeindliche Hebesatzanpassungen in diesem Rahmen erscheint damit ausgeschlossen."<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 112</ref>
Gewerbesteuerhebesätze der Kommunen im Landkreis Lichtenfels
Kommune | Gemeindeschlüssel | 2014<ref>Angaben in %</ref><ref>Quelle:Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung </ref> | 2015<ref>Angaben in %</ref> | aktuell |
---|---|---|---|---|
Altenkunstadt | 09478111 | 350 | 350 | |
Burgkunstadt | 09478116 | 350 | 350 | 350 |
Ebensfeld | 09478120 | 320 | 320 | |
Hochstadt | 09478127 | 380 | 380 | |
Lichtenfels | 09478139 | 337 | 380 | |
Marktgraitz | 09478143 | 380 | 380 | |
Marktzeuln | 09478144 | 380 | 380 | |
Michelau | 09478145 | 380 | 380 | |
Redwitz | 09478155 | 320 | 320 | |
Bad Staffelstein | 09478165 | 320 | 350 | |
Weismain | 09478176 | 350 | 350 |
Einnahmehierarchie
GO Art. 62 Abs. 2 legt eine Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung fest<ref>vgl. Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Im Rahmen der Prüfung einer Steuererhöhung, etwa des Hebesatzes der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer, ist zu prüfen, ob nach Einnahmehierarchie vorrangige Einnahmen erzielt werden können, etwa, ob die Gebühren und Beiträge für kostenrechnende Einrichtungen mit angemessenem Deckungsgrad erhoben werden<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>