Leistungsphasen nach HOAI
Für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume im Sinne von HOAI § 34 gibt es neun Leistungsphasen<ref> HOAI § 34, Seite 28 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI), Bundesrat, Drucksache 334/13, 24. Mai 2013 (PDF; 1.690 kB)</ref><ref>Quelle: Seite „Leistungsphasen nach HOAI“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 4. Februar 2016, 08:57 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Leistungsphasen_nach_HOAI&oldid=151049578 (Abgerufen: 2. März 2016, 15:58 UTC)</ref>:
- Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung – Hierzu zählen die der eigentlichen Planung vorgeschalteten Maßnahmen und Überlegungen, insbesondere Gespräche mit dem Auftraggeber bzw. Bauherren. Die HOAI erwähnt als sog. Grundleistungen beispielsweise „Klären der Aufgabenstellung, Beraten zum gesamten Leistungsbedarf“ und als Besondere Leistungen „Bestandsaufnahme, Standortanalyse“
- Leistungsphase 2 Vorplanung mit Kostenschätzung
- Leistungsphase 3 Entwurfsplanung und Kostenberechnung
- Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung
- Leistungsphase 5 Ausführungsplanung
- Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe, einschließlich Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen (LV)
- Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe inklusive Kostenanschlag
- Leistungsphase 8 Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
- Leistungsphase 9 Objektbetreuung
Das entspricht § 3 HOAI in der Fassung von 2009<ref> HOAI § 3, Seite 7 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI), Bundesrat, Drucksache 395/09, 30. April 2009 (PDF; 627 kB)</ref> (wie auch vorher üblich, siehe z.B. auch § 15 der HOAI Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten in der Fassung von 2002<ref>HOAI § 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten</ref>).<ref>Quelle: Seite „Leistungsphasen nach HOAI“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 4. Februar 2016, 08:57 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Leistungsphasen_nach_HOAI&oldid=151049578 (Abgerufen: 2. März 2016, 15:58 UTC)</ref>: Für manche Leistungsbilder, wie z. B. die Erstellung von Flächennutzungsplänen gelten andere Leistungsphasen.<ref>Quelle: Seite „Leistungsphasen nach HOAI“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 4. Februar 2016, 08:57 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Leistungsphasen_nach_HOAI&oldid=151049578 (Abgerufen: 2. März 2016, 15:58 UTC)</ref>. Für Ingenieurleistungen gilt HOAI § 43.
Leistungsphasen nach der HOAI
Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung
"Ein Architekt der für die Vergabestelle im Vorfeld der Ausschreibung von Architektenleistungen Vorleistungen im Umfang der Leistungsphasen 1 und 2 im Sinne der HOAI erbringt, ist als Bewerber auszuschließen."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref>
Leistungsphase 2 Vorplanung
Leistungsphase 3 Entwurfsplanung
Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung
Leistungsphase 5 Ausführungsplanung
Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe
Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe
Leistungsphase 8 Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
Leistungsphase 9 Objektbetreuung
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
- OLG Jena, Beschluss vom 08.04.2003 - 6 Verg 9/02: - Ausschluss bei Vorbefassung: "Ein Architekt der für die Vergabestelle im Vorfeld der Ausschreibung von Architektenleistungen Vorleistungen im Umfang der Leistungsphasen 1 und 2 im Sinne der HOAI erbringt, ist als Bewerber auszuschließen."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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