Untere Straßenverkehrsbehörde
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Die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte sind nach ZustGVerk Art. 2 Satz 1 Nr. 2 untere Straßenverkehrsbehörden); für die Bundesautobahnen nehmen die Autobahndirektionen für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt.