Untere Straßenverkehrsbehörde

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Die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte sind nach ZustGVerk Art. 2 Satz 1 Nr. 2 untere Straßenverkehrsbehörden); für die Bundesautobahnen nehmen die Autobahndirektionen für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt.

Normen

Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)

Siehe auch