Untere Straßenverkehrsbehörde
Straßenverkehrsbehörden im Sinn der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
1. die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden),
2. die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte (untere Straßenverkehrsbehörden); für die Bundesautobahnen nehmen die Autobahndirektionen für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt,
3. die Regierungen (höhere Straßenverkehrsbehörden),
4. das Staatsministerium (oberste Straßenverkehrsbehörde). (ZustGVerk Art. 2 Satz 1)