Verschwiegenheitspflicht (Gemeinde- und Kreisräte)
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Stadträte haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO)
Rechtsfolgen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Stadtrat gegen das Stadtratsmitglied, das seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, ein Ordnungsgeld verhängen<ref>BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88</ref>.
Normen
- Art. 20 GO Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 12.06.1989 - 7 B 123.88
- VG Düsseldorf, 14.08.2009 - 1 K 6465/08 Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
Fußnoten
<references />