Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 22.05.1997 - VII ZR 290/95: Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10, §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, daß sie Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen.<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
Publikationen
- Bundesbauministerium spricht sich gegen EU-Pläne zur HOAI-Änderung aus (12.10.2015)
- fazjob.net vom 9. Juli 2015 - Friedrich-Karl Scholtissek, Architekten werden unter Druck geraten
- Europäische Kommission - Pressemitteilung - Unzureichende Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie bei reglementierten Berufen – Kommission leitet gegen sechs Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren ein - Brüssel, 18 Juni 2015