Haushaltswirtschaft
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Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1) (Prinzip der Bedarfsdeckung<ref>Gilbert Raith, Kommunale Finanzwirtschaft in Bayern nach den Grundsätzen der Kameralistik, Bayerische Verwaltungsschule 2012, S. 24</ref>).
Arten
Normen
- GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze)
Publikationen
- Gilbert Raith, Kommunale Finanzwirtschaft in Bayern nach den Grundsätzen der Kameralistik, Bayerische Verwaltungsschule 2012
Siehe auch
Fußnoten
<references/>