Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Mehrkosten wegen einer Bauzeitverlängerung

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"Der Auftragnehmer, der einen Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Mehrkosten wegen einer Bauzeitverlängerung geltend macht, hat im Einzelnen konkret darzulegen, dass die Mehrkosten auf einer vom Auftraggeber zu verantwortenden Bauzeitverlängerung beruhen. Werden wie im Streitfall Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB geltend gemacht, hat der Auftragnehmer die einzelnen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, also die Verletzung einer dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungspflicht, den Annahmeverzug des Auftraggebers und dessen Dauer sowie die Grundlagen der Entschädigung, die aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Vergütungsvereinbarung abzuleiten sind (vgl. KG BauR 2012, 951, zitiert nach juris Rn. 101). Der Auftragnehmer muss demnach darlegen, inwiefern er wartezeitbedingte Mehrkosten durch Vorhaltung von Arbeitskraft und Geschäftskapital hatte, die nicht durch die ursprüngliche Kalkulation und die Nachträge abgegolten sind (vgl. KG a.a.O. Rn. 110). Dazu ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unter Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Abläufe erforderlich, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht (vgl. BGH NJW 2005, 1650, zitiert nach Juris, Rn. 31). Darzulegen ist, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant hat, d. h. welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen. Die Darstellung muss die Beurteilung ermöglichen, ob die angesetzten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln eingehalten werden konnten und ob die Baustelle tatsächlich mit ausreichenden Arbeitskräften besetzt war. Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können, etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen oder Arbeitskräfte anderweitig einzusetzen (vgl. OLG Köln, BauR 2014, 1309, zitiert nach Juris, Rn. 24; Brandenburgisches OLG - 11. Zivilsenat - Beschluss vom 18.08.2009, 11 W 25/08, zitiert nach juris Rn. 110). Ferner ist darzulegen, dass der Auftragnehmer leistungsbereit war, von ihm selbst keine Verzögerungen verursacht wurden und es ihm nicht möglich war, den Bauablauf umzustellen oder Pufferzeiten in Anspruch zu nehmen."<ref>OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016 - 12 U 222/14 Abs. 49</ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

<references/>